Eingliederungszuschüsse vom Arbeitsamt sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Zuschüsse, die vom Arbeitsamt zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch dem Arbeitgeber gewährt werden, stellen zusätzliche Betriebseinnahmen dar und sind steuerpflichtig; sie sind nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei. 

Der BFH hat mit Urteil vom 29. August 2017, Az.: VIII R 17/13, klargestellt, dass Eingliederungszuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch II beim Arbeitgeber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen seien. Sie fallen beim Arbeitgeber nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 b EStG. Der BFH argumentiert seine Entscheidung unter anderem damit, dass bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse die geltend gemachten Betriebsausgaben für die Lohnzahlungen an den Mitarbeiter nicht in voller Höhe Betriebsausgaben sein können, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen würden. Zwischen den Eingliederungszuschüssen einerseits sowie den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer andererseits besteht nämlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.