In der letzten Ausgabe berichteten wir über die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie durch das Corona-Steuerhilfegesetz in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Im Zusammenspiel mit der befristeten Steuersatzsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für ein halbes Jahr ab dem 01.07.2020 (s. o.), gilt für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (sowohl „im Haus“ als auch „außer Haus“) nun Folgendes:
- Für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 16 %) und
- für den Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke – hier regulärer Steuersatz von 19 %).
- Ab dem 01.07.2021 wird dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gelten.
Für die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden, hat die Finanzverwaltung für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 folgende Regelungen aufgestellt:
- Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z. B. für ein Buffet oder ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz unterliegen.
- Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für Übernachtungen im Hotel) anfällt, wie z. B. für die Reinigung von Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder für Parkplätze, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt, unterworfen werden.
Hinweis: Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sogenannte Nichtbeanstandungen. Es können also auch Einzelaufzeichnungen gefertigt und anhand dieser Einzelaufzeichnungen der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden.