- Neu: Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
- Nur Umsatzrückgang von 30 % (gegenüber Vergleichsmonat 2019) im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 notwendig
- Förderung gibt es für jeden Monat innerhalb des Förderzeitraums, in dem der 30 %-ige Umsatzrückgang eingetreten ist.
Damit sind die bisherigen Kriterien „von Schließung betroffen“ und „Umsatzrückgänge außerhalb des Förderzeitraums“ nicht mehr relevant
- Höhe der Zuschüsse:
- Umsatzrückgang 30 bis 50 %: 40 % der förderfähigen Fixkosten
- Umsatzrückgang > 50 % bis 70 %: 60 der …
- Umsatzrückgang > 70 %: 90 % der …
- Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann
- Sprechen Sie uns gerne an, wir haben detaillierte Vorlagen hierzu
- Insb. für Einzelhandel, Reisebüros, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Pyrotechnikbranche sowie Soloselbstständige gibt es Sonderregelungen
- Neu: Wahlrecht, welches Programm genutzt werden soll
- Wir empfehlen grundsätzlich die Beantragung auf der Grundlage der „Kleinbeihilfen-Regelung“*, da hierbei keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Trotzdem ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da die individuellen Gegebenheiten abweichen können.
- Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt, Überbrückungshilfe II wird angerechnet.
- Ab wann können Anträge gestellt werden?
- Bisher gibt es hierzu noch keine offiziellen Auskünfte. Wir gehen davon aus, dass ab zweiter- oder dritter Februar-Woche die Antragstellung möglich sein wird.
Wir führen für Sie gerne die Antragstellung durch. Bitte sprechen Sie uns an.
* Und nicht nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Dieses Programm wird eigentlich nur relevant, wenn das Volumen aus dem Topf „Kleinbeihilfen-Regelung d.h. TEUR 1.000 ausgeschöpft ist.