1. Neu: Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
  • Nur Umsatzrückgang von 30 % (gegenüber Vergleichsmonat 2019) im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 notwendig
  • Förderung gibt es für jeden Monat innerhalb des Förderzeitraums, in dem der 30 %-ige Umsatzrückgang eingetreten ist.

Damit sind die bisherigen Kriterien „von Schließung betroffen“ und „Umsatzrückgänge außerhalb des Förderzeitraums“ nicht mehr relevant

  1. Höhe der Zuschüsse:
  • Umsatzrückgang 30 bis 50 %: 40 % der förderfähigen Fixkosten
  • Umsatzrückgang > 50 % bis 70 %: 60 der …
  • Umsatzrückgang > 70 %: 90 % der …
  1. Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann
  • Sprechen Sie uns gerne an, wir haben detaillierte Vorlagen hierzu
  • Insb. für Einzelhandel, Reisebüros, Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Pyrotechnikbranche sowie Soloselbstständige gibt es Sonderregelungen
  1. Neu: Wahlrecht, welches Programm genutzt werden soll
  • Wir empfehlen grundsätzlich die Beantragung auf der Grundlage der „Kleinbeihilfen-Regelung“*, da hierbei keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Trotzdem ist eine Einzelfallprüfung notwendig, da die individuellen Gegebenheiten abweichen können.
  1. Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind nicht antragsberechtigt, Überbrückungshilfe II wird angerechnet.
  2. Ab wann können Anträge gestellt werden?
  • Bisher gibt es hierzu noch keine offiziellen Auskünfte. Wir gehen davon aus, dass ab zweiter- oder dritter Februar-Woche die Antragstellung möglich sein wird.

Wir führen für Sie gerne die Antragstellung durch. Bitte sprechen Sie uns an.

Und nicht nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Dieses Programm wird eigentlich nur relevant, wenn das Volumen aus dem Topf „Kleinbeihilfen-Regelung d.h. TEUR 1.000 ausgeschöpft ist.