Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr mit Schreiben vom 6. November 2019 entschieden, dass die Installation von zertifizierten technischen Sicherungseinrichtungen (TSE) an Kassen erst zum 1. Oktober 2020 erfolgt sein müssen. Darüber hinaus wurde auch die Mitteilungspflicht über die verwendete Kasse (insb. Art, Seriennummer., Anschaffungsdatum und Art der zertifizierten TSE) solange ausgesetzt, wie noch keine elektronische Meldung an die Finanzbehörden möglich ist. 

Hintergrund: Nach der Kassensicherungsverordnung wurde festgelegt, dass alle Kassen zum 1. Januar 2020 über eine technische Sicherungseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Zusätzlich wurde die Regelung eingeführt, dass die Kassen beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren sind.

Ausnahmen bestanden und bestehen weiterhin nur für solche Kassen, die nach 2010 angeschafft wurden und technisch nicht um die TSE aufrüstbar sind. Hier bleibt es dabei, dass diese Kassen erst zum 1.1.2023 mit dieser neuen Sicherungseinrichtung auszurüsten sind. Hier ist auf jeden Fall bis zu diesem Datum eine Neuanschaffung vorzunehmen.

Weiterhin wurde u.a. auch die sog. Belegausgabepflicht eingeführt. Dies bedeutet, dass für jeden Kassenvorgang ein Beleg auszugeben ist (ggfs. sind Befreiungen auf Antrag möglich).

Empfehlung:

Bitte setzen Sie sich mit dem Anbieter Ihre Registrierkasse in Verbindung um abzuklären, ob 

  1. Ihre Registrierkasse mit einer technischen Sicherungseinrichtung (TSE) aufrüstbar ist oder nicht und
  2. wenn Ihre Kasse entsprechen nachrüstbar ist, wann ein solches System für ihre Kasse zur Verfügung steht und 
  3. ob Ihre Kasse den weiter gestellten Anforderungen nach der Kassensicherungsverordnung, insb. die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. II AO entspricht, für die die Übergangsregelung nicht gilt.

Für weitere Rückfragen sowie Unterstützung der neuen rechtlichen Anforderungen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.