Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fließt eine Tantieme steuerlich bereits vor der Auszahlung zu, wenn er einen fälligen Anspruch auf die Tantieme gegen die GmbH hat und die GmbH zahlungsfähig ist. Soll die Tantieme nach der Tantiemevereinbarung erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig sein, kommt es auch erst einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH zu einem steuerlichen Zufluss der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet aufgestellt und festgestellt worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich fließen einem Arbeitnehmer Einnahmen erst mit der Auszahlung in bar oder mit der Gutschrift auf seinem Girokonto zu. Eine Ausnahme gibt es für beherrschende Gesellschafter einer GmbH, die mehr als 50 % der Stimmrechte haben: Bei ihnen kann ein sogenannter fiktiver Zufluss von Arbeitslohn angenommen werden, wenn sie eine fällige und unbestrittene Forderung gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Denn sie haben es aufgrund ihrer Beherrschung in der Hand, sich jederzeit den fälligen Betrag auszahlen zu lassen.

Sachverhalt: Der Kläger war mit 51 % an der A-GmbH und mit 100 % an der B-GmbH beteiligt. Er war bei beiden Gesellschaften Geschäftsführer und sollte eine Tantieme erhalten. Nach der Tantiemevereinbarung sollte die Tantieme einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses der jeweiligen GmbH fällig sein. Die Bilanzen der A-GmbH und der B-GmbH wurden jeweils im Dezember 2009 festgestellt. Das Finanzamt nahm einen fiktiven Zufluss der Tantieme beim Kläger noch im Dezember 2009 an und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Zufluss im Jahr 2009 und gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein fiktiver Zufluss setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH voraus, dass er einen fälligen Anspruch gegen die GmbH hat. Zwar wird ein Tantiemeanspruch grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Diese Fälligkeit kann aber vertraglich abbedungen werden.
  • Im Streitfall war die Fälligkeit durch die Tantiemevereinbarung um einen Monat nach hinten verschoben worden, so dass die Tantieme jeweils erst einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden sollte. Da beide Jahresabschlüsse erst im Dezember 2009 festgestellt wurden, trat die Fälligkeit der Tantieme jeweils erst im Januar 2010 ein und nicht mehr im Streitjahr 2009.
  • Aus der Feststellung der beiden Jahresabschlüsse im Dezember 2009 ergibt sich keine Fälligkeit. Denn damit würde die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A-GmbH bzw. der B-GmbH missachtet werden, die eine Fälligkeit erst einen Monat nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses vorsah.

Hinweise: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses für 2009 führte zu einer Verschiebung der Fälligkeit des Anspruchs des Klägers, die steuerlich zu beachten ist. Der BFH lässt aber offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Jahresabschluss zielgerichtet verspätet festgestellt wird, um die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in einen anderen Veranlagungszeitraum zu verschieben. Dies könnte im Einzelfall ein Gestaltungsmissbrauch sein; allerdings gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch. 

Richtigerweise muss die Tantieme im Jahr 2010 versteuert werden, selbst wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung erst ab 2011, muss sie aber nicht noch einmal versteuert werden.