Immer wieder stehen Steuerpflichtige vor der Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn sie sich eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk anschaffen und damit Strom für den Eigenverbrauch und zur Einspeisung in das Netz produzieren. 

Seitens der Anbieter wird häufig argumentiert, dass man sich die komplette Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann und man zukünftig auf den Einspeisevergütung bzw. den selbst verbrauchten Strom nur noch etwas Umsatzsteuer bezahlen muss. Darüber hinaus ergibt sich durch die Abschreibung der Anlage häufig ein einkommensteuerlicher Verlust, der mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann. 

Gerade bei kleinen Anlagen verursacht dies jedoch überproportional hohe Verwaltungsaufwendungen. 

Deshalb hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 02. Juni 2021 für kleine Photovoltaikanlagen (installierte Leistung bis zu 10 kW) die auf dem selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhaus sowie etwaigen Außenanlagen installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden bzw. bei Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW beschlossen, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt lediglich mitteilen müssen, dass sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, damit steuerlich eine unbeachtliche Liebhaberei vorliegt; dies wird aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung anerkannt. 

Macht der Steuerpflichtige allerdings von dieser Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen. 

Das BMF-Schreiben ermöglicht es folglich, eine kleine Photovoltaikanlage oder ein vergleichbares Blockheizkraftwerk ohne große Steuerbürokratie zu betreiben und ohne mit dem Fiskus in Konflikt zu geraten. Steuerliche Vorteile sind dann konsequenterweise aber auch nicht mehr zu erlangen.