Für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten bzw. unentgeltlich zu Wohnzwecken z. B. an Angehörige überlassenen Gebäuden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden, kann über drei Jahre verteilt eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden; diese beträgt in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je EUR 14.000, und im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens EUR 12.000. Für ein Objekt sind insgesamt Aufwendungen von bis zu EUR 200.000 steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.

Begünstigte energetische Maßnahmen sind u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; daneben sind auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigungsfähig (in Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus). Durch die Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (BGBl 2020 I, S. 3) ist festgelegt, welche Energieeffizienz bzw. weitere Voraussetzungen die vorgenannten Maßnahmen erfüllen müssen, um steuerliche begünstigt zu sein.