Das BMF hat mit Schreiben vom 09. April 2020 verfügt, dass wegen der außergewöhnlichen Situation für einige Mitarbeiter die Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu EUR 1.500,00 im Jahr 2020 auszahlen können. 

Die Steuerfreiheit des Zuschusses ergibt sich aus § 3 Nr. 11 EStG und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Begünstigt sind nur Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es darf sich dabei weder um einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld noch um Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, handeln. Der Zufluss kann in der Zeit zwischen dem 01. März und 31. Dezember 2020 auch in Teilbeträgen erfolgen.