Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit Corona-Sofortmaßnahmen unter anderem ermöglicht, dass ein pauschaler Verlustrücktrag zur Herabsetzung bisher geleisteter Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 möglich ist. Durch die Formulierung als pauschaler Verlustrücktrag stellt sich die Frage, inwieweit das tatsächliche Ergebnis aus 2020 diesen pauschalen Verlustrücktrag noch beeinflusst.

Der pauschale Verlustrücktrag ist tatsächlich kein pauschales Geschenk, was aufgrund einer Verlustschätzung an die Steuerpflichtigen überwiesen wird, sondern muss mit der Veranlagung für 2020 mit einer konkreten Zahl unterlegt werden. Stellt sich im Rahmen der Veranlagung für 2020 heraus, dass kein Verlust entstanden ist, der nach 2019 zurückgetragen werden kann, ist die zinslos gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 zu leisten. Dasselbe gilt auch, wenn auf den Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 verzichtet wird und stattdessen ein Verlustvortrag gewünscht ist.

Ergibt sich aus der Veranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag nach 2019, der jedoch niedriger als der pauschalierte Verlustrücktrag ist, ist die Steuernachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheides 2019 zu entrichten. Die Corona-Sofortmaßnahme stellt damit kein pauschales Geschenk an die Steuerpflichtigen dar, sondern knüpft an eine tatsächliche Verlustsituation an.