Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2020 (Az.: II R 49/17) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung nicht dadurch gemindert werden kann, dass die für den Verkäufer gebildete Instandhaltungsrücklage durch den Käufer mit erworben wird. 

Der BFH führt in seiner Entscheidung aus, dass die anteilige Instandhaltungsrückstellung entgegen der früheren Rechtsprechung (BFH vom 09. Oktober 1991, Az: II R 20/89) kein weiterer Erwerbsgegenstand sei. Die gebildete Instandhaltungsrückstellung könne damit trotz einer ausdrücklichen Regelung im Kaufvertrag nicht aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herausgerechnet werden. Insoweit entfällt zukünftig dieses Gestaltungsmodell beim Erwerb von Eigentumswohnungen.