Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. 

Die Phase I der Überbrückungshilfe umfasste den Förderzeitraum Juni bis August 2020. Ende der Antragsfrist war der 9. Oktober 2020, seitdem ist es nicht mehr möglich, rückwirkend einen Antrag für Phase I zu stellen. 

Es wurde jedoch eine Verlängerung der Überbrückungshilfe für einen neuen Förderzeitraum September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Antragsvoraussetzungen wurden etwas mo-difiziert, das grundsätzliche Gerüst und die Art der Antragstellung werden jedoch in gleicher Weise wie für die Überbrückungshilfe I fortgeführt. Wer sich bereits für die Antragstellung zur Überbrückungshilfe I registriert hat, kann auch Anträge für die Überbrückungshilfe II stellen. 

Die Grundlage für die Überbrückungshilfen bietet eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern, welche den Vollzug der Überbrückungshilfen übernehmen. Bund und Länder stimmen außerdem Vollzugshinweise und gemeinsame FAQ ab. 

Die folgenden Informationen beruhen in erster Linie auf diesen Vollzugshinweisen und einem Informationsaustausch mit dem BMWi sowie deren FAQ. Soweit weitere Quellen von Bedeutung sind, wird an entsprechender Stelle darauf hingewiesen. 

Dieser FAQ enthält die Regelungen, wie sie für die Überbrückungshilfe II gelten. Er wird bei Bedarf aktualisiert und angepasst. Er befasst sich nur mit dem Programm des Bundes. Ergänzungen oder Abweichungen der Bundesländer ergeben sich ggf. aus länderspezifischen Vollzugsanweisungen. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Bundesländer.