Da aufgrund der Schließungen der Gastronomie die Begünstigung für Restaurants durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von jetzt wieder 7 % weitgehend ins Leere gelaufen ist, wurde die umsatzsteuerliche Begünstigung jetzt bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 

Es ist jedoch weiterhin darauf zu achten, dass die Abgabe von Getränken mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern ist. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken das auf die Getränke entfallende Entgelt pauschal mit 30 % angesetzt werden kann. Diese pauschale Regelung gilt auch für den Getränkeanteil im Frühstück, das in vielen Hotels angeboten wird. Soweit Hotels ihren Gästen weitere Leistungen in einem Gesamtpreis anbieten (z. B. Saunanutzung) wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese nicht umsatzsteuerbegünstigen Leistungen entfallende Anteil einschließlich des Getränkeanteils im Frühstück mit 15 % des Gesamtpreises angesetzt wird. 

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass Restaurantgutscheine, die ausschließlich für Speisen gelten, bereits bei der Ausstellung und nicht erst bei der Einlösung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern sind.