Bundesfinanzministerium zur Realteilung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Realteilung von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften veröffentlicht. Das Schreiben übernimmt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und ersetzt das bisherige Schreiben aus dem Jahr 2016. Das BMF-Schreiben ist für die Finanzämter bindend, nicht jedoch für die Finanzgerichte.

Hintergrund: Bei einer Realteilung wird eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft in der Weise aufgelöst, dass jeder der Gesellschafter einen Teil des Gesellschaftsvermögens erhält und damit weiterhin unternehmerisch tätig ist, z. B. als Einzelunternehmer. Eine Realteilung hat den Vorteil, dass die sogenannten stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die der einzelne Gesellschafter übernimmt, nicht versteuert werden müssen. Unter den stillen Reserven versteht man die Differenz zwischen dem aktivierten Buchwert und dem höheren Verkehrswert.

Kernaussagen des BMF:

– Das BMF unterscheidet nunmehr ebenso wie der BFH zwischen echter und unechter Realteilung.

– Bei der echten Realteilung wird die Personengesellschaft aufgelöst, und jeder Gesellschafter übernimmt einen Teil des Gesellschaftsvermögens (s. Hintergrund).

– Daneben gibt es noch die unechte Realteilung, bei der einer der Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und einen Teil des Gesellschaftsvermögens mitnimmt und damit unternehmerisch tätig wird. Die übrigen Gesellschafter führen den Betrieb der bisherigen Personengesellschaft fort.

– Beide Arten der Realteilung sind begünstigt, so dass die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die auf die Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft (echte Realteilung) bzw. auf den ausscheidenden Gesellschafter übergehen (unechte Realteilung), grundsätzlich nicht versteuert werden müssen.

Bei der unechten Realteilung erkennt das BMF eine steuerbegünstigte Realteilung auch dann an, wenn der ausscheidende Gesellschafter nur Einzelwirtschaftsgüter übernimmt und nicht einen Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil.

Hinweise: Damit hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest, nach der der ausscheidende Gesellschafter bei einer unechten Realteilung einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erhalten müsse, damit eine begünstigte (unechte) Realteilung vorliegt. Die Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern reicht aus; diese müssen jedoch weiterhin betrieblich genutzt werden.

Alle Gesellschafter können beantragen, dass die aktuellen Ausführungen des BMF zur unechten Realteilung nicht angewendet werden, wenn die unechte Realteilung vor dem 01.01.2019 stattgefunden hat.

Das aktuelle Schreiben enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Ausführungen zur Realteilung wie z. B. die steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen unter den Gesellschaftern, die Bewertung des übernommenen Betriebsvermögens oder die Sperrfrist, die zu beachten ist, damit die stillen Reserven nicht versteuert werden müssen. Insoweit werden allerdings die Grundsätze aus dem bisherigen Schreiben zur Realteilung übernommen.

Abzug nicht anerkannter Heilmethoden

Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests kann ausreichen, um Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

Hintergrund: Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wird i. d. R. durch eine Verordnung eines Arztes nachgewiesen. Seit 2011 ist bei bestimmten Maßnahmen der Nachweis der Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form zu führen, und zwar „durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung“ (u. a. bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden). Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.

Sachverhalt: Die Kläger ließen ab Februar 2011 ihre seit ihrer Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen Naturheilzentrum behandeln. Nachdem die Krankenkasse eine Erstattung der Kosten (16.800 €) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Auf-wendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor. Diese kam zu dem Ergebnis, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei, weshalb sie auch ärztlich die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums empfehle. Auf diesem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten mit der Begründung nicht an, dass die knappe Äußerung des Amtsarztes kein „amtsärztliches Gutachten“ darstelle.

Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

– Die Tochter der Kläger ist mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden, so dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit in qualifizierter Form geführt werden musste.

– Diese Anforderungen waren im Streitfall erfüllt: Zwar wird für den Nachweis u. a. ein „amtsärztliches Gutachten“ verlangt. Jedoch wird nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ermächtigt, die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen. Und dieser muss lediglich eine „ärztliche Bescheinigung“ ausstellen.

– Vor diesem Hintergrund sind an das „Gutachten“ des Amtsarztes keine höheren Anforderungen als an eine „Bescheinigung“ der Krankenversicherung zu stellen.

Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne

Mit Urteil vom 22. November 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung einer Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes geändert.

Der BFH vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit kein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Stattdessen sind die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft als jeweilige Unternehmer anzusehen. Sie erbringen anteilig Leistungen gegenüber den Leistungsempfängern und ihnen steht dann anteilig eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu. Das zitierte Urteil betrifft zwar eine Gemeinschaft von natürlichen Personen, die zusammen eine Erfindung entwickelt und ein Patent angemeldet haben, ist aber insbesondere auf Grundstücksgemeinschaften übertragbar.

Es bleibt nun abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung umsetzen möchte. Für Bruchteilsgemeinschaften besteht dann Handlungsbedarf in der Form, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen zukünftig nicht mehr für die Gemeinschaft, sondern für jeden einzelnen Gemeinschafter abgegeben werden müssen. Alternativ könnte die Bruchteilsgemeinschaft darüber nachdenken, in eine GbR überzugehen, damit dann diese GbR und nicht jeder Gesellschafter als Unternehmer anzusehen sind.

Zinssatz von 6 % möglicherweise bereits ab 2012 verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel, ob der steuerliche Zinssatz von 6 % p.a. für Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012 noch verfassungsgemäß ist. Der BFH gewährt daher die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab diesem Zeitpunkt.
Hintergrund: Kommt es zu einer Steuernachzahlung oder zu einer Aussetzung der Vollziehung, ist der Nachzahlungsbetrag mit 0,5 % monatlich, also mit 6 % jährlich, zu verzinsen. Die Höhe dieses Zinssatzes wird von Fachleuten für verfassungswidrig gehalten. Der BFH hat bereits in einem früheren Eilverfahren den Zinssatz für den Verzinsungszeitraum ab dem 1.4.2015 als verfassungswidrig angesehen (s. hierzu unsere Mandanten-Information Juli/August 2018).
Sachverhalt: Die Antragsteller beantragten für die Steuerfestsetzungen der Jahre 2007 bis 2010 erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung und legten gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % für den Verzinsungszeitraum November 2012 bis September 2016 fest. Gegen die Zinsfestsetzung legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
Der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % monatlich bzw. 6 % jährlich könnte verfassungswidrig sein. Für den Verzinsungszeitraum ab April 2015 gibt es bereits eine entsprechende Entscheidung des BFH.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Verzinsungszeitraums ab 2012. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt war das Marktzinsniveau deutlich niedriger als der gesetzliche Zinssatz von 6 %. Außerdem fehlt es an einer Begründung für die gesetzliche Festlegung eines Zinssatzes von 6 %.
Zwar rechtfertigt nicht jeder verfassungsrechtliche Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung. Die verfassungsrechtlichen Zweifel sind hier allerdings schwerwiegend. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass durch eine Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einem geordneten Bundeshaushalt beeinträchtigt werden könnte.
Hinweise: Für Verzinsungszeiträume ab 2012 sowie ab 2010 sind zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Nur das BVerfG darf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes feststellen. Die aktuelle Entscheidung des BFH ist nur eine vorläufige Entscheidung im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung.
Die Frage der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes betrifft nicht nur Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen, sondern beispielsweise auch Stundungszinsen sowie Hinterziehungszinsen, aber auch Erstattungs- oder Prozesszinsen.
Wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit sollten Zinsfestsetzungen in jedem Fall mit einem Einspruch angefochten und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Krankenversicherung für das Kind

Eltern können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres in der Ausbildung befindlichen Kindes, die von der Ausbildungsvergütung ihres Kindes einbehalten werden, als Sonderausgaben absetzen, wenn sie ihrem Kind die Beiträge im Wege des Barunterhalts erstatten und das Kind trotz seiner Ausbildungsvergütung noch unterhaltsbedürftig ist.
Hintergrund: Eltern können nicht nur ihre eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzen, sondern auch die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge ihres Kindes. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag bestehen.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eltern eines Kindes, das bis zum Mai 2010 eine Ausbildung zum Straßenbauer absolvierte und noch bei seinen Eltern wohnte. Der Arbeitgeber des Kindes behielt von Januar bis Mai 2010 insgesamt ca. 260 € Krankenversicherungsbeiträge und ca. 30 € Pflegeversicherungsbeiträge ein. Bei dem Kind wirkten sich die Beiträge aufgrund des geringen Einkommens steuerlich nicht aus. Die Kläger machten daher in ihrer Steuererklärung die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Sonderausgabenabzug der Eltern ist auch für Beiträge des Kindes für die Kranken- und Pflegeversicherung möglich, in der das Kind Mitglied ist. Die Eltern müssen aber unterhaltspflichtig sein und die Beiträge des Kindes getragen haben.
Im Streitfall hat zunächst das Kind die Beiträge getragen, weil die Beiträge von seiner Ausbildungsvergütung abgezogen und an die Krankenkasse überwiesen wurden. Die Kläger hätten dennoch die Beiträge selbst tragen können, indem sie ihrem Kind die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht erstattet hätten.
Vorliegend haben die Kläger ihrem Kind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allerdings nicht erstattet, sondern ihrem Kind lediglich Naturalunterhalt geleistet: Das Kind durfte bei ihnen wohnen und wurde verpflegt. Dies reicht für den Sonderausgabenabzug der Kläger nicht aus.
Hinweis: Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH nicht. Es genügt, dass die im Wege eines Barunterhalts getragenen Beiträge steuerlich absetzbar sind.
Der BFH ließ offen, ob das Kind angesichts seiner Ausbildungsvergütung überhaupt noch unterhaltsbedürftig war.
Vom Streitfall zu unterscheiden sind die Fälle, in denen ein Elternteil selbst Versicherungsnehmer ist und das Kind in der privaten Krankenversicherung mitversichert und hierfür einen Beitrag an die private Krankenversicherung leistet; dieser Beitrag ist als Sonderausgabe absetzbar. Im Streitfall war das Kind jedoch selbst Versicherungsnehmer.

Mindestlohn steigt

Am 20.11.2018 wurde die „Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist es nun offiziell: Ab dem 1.1.2019 gilt ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 € brutto und ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto je Zeitstunde.

Höheres Kindergeld ab Juli 2019

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 das sogenannte Familienentlastungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz sieht zum einen eine Erhöhung des Kindergelds ab Juli 2019 vor und enthält zum anderen steuerliche Entlastungen beim Steuersatz und Steuertarif für alle Steuerpflichtigen.
Die wesentlichen Neuregelungen:
Das Kindergeld wird ab dem 1.7.2019 um 10 € pro Monat und Kind erhöht. Es beträgt dann 204 € für das erste und zweite Kind, 210 € für das dritte Kind und 235 € ab dem vierten Kind.
Derzeit beträgt das Kindergeld 194 € für das erste und zweite Kind, 200 € für das dritte Kind und 225 € für jedes weitere Kind.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ebenfalls erhöht – und zwar von bislang 2.394 € je Elternteil um 96 € auf 2.490 € je Elternteil ab 2019 und schließlich um weitere 96 € auf 2.586 € je Elternteil ab 2020.
Hinweis: Pro Kind beträgt damit die Erhöhung jährlich 192 €, da jeder Elternteil den um 96 € höheren Kinderfreibetrag erhält. Bei einem höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag günstiger aus als das Kindergeld.
Der Grundfreibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht besteuert wird, wird von derzeit 9.000 € auf 9.168 € im Jahr 2019 und auf 9.408 € im Jahr 2020 angehoben.
Außerdem wird die Progression gemindert, indem die Eckwerte der Steuertabelle, bei denen sich der Steuersatz erhöht, entsprechend der Inflationsrate um 1,84 % für 2019 und um 1,95 % für 2020 erhöht werden.
Diese Verschiebung der Eckwerte dient der Bekämpfung der sogenannten kalten Progression, bei der sich der Steuersatz bereits durch eine inflationsbedingte Gehaltserhöhung erhöht und die Gehaltserhöhung durch den höheren Steuersatz zum Teil aufgefressen wird.
Der im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen maßgebliche Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Angehörige wird von derzeit 9.000 € auf 9.168 € ab dem Jahr 2019 und auf 9.408 € ab 2020 angehoben. Die Höchstbeträge entsprechen den jeweiligen Grundfreibeträgen in den Jahren 2019 und 2020.
Hinweise: Das Gesetz muss jetzt noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden, was als sicher gilt. Nach der Unterzeichnung wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt dann zum 1.1.2019 in Kraft, sofern bei einzelnen Änderungen kein anderer Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehen ist.

E-Dienstwagen und Jobtickets steuerfrei

Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2018) zugestimmt. Das Gesetz enthält unterschiedliche Regelungen zu den wichtigsten Steuerarten. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist es zu mehreren Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gekommen.
Die wichtigsten Neuregelungen:
Die bereits im Jahr 2017 verabschiedete Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die noch von einer Genehmigung der EU-Kommission abhängig war, tritt rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft, nachdem die EU-Kommission ihre Zustimmung „inoffiziell“ geäußert hat. Die Steuerbefreiung soll auf Antrag auch für Sanierungsgewinne gelten, die durch einen Schuldenerlass vor dem 9.2.2017 entstanden sind.
Hinweis: Durch diese Antragsmöglichkeit für Sanierungsgewinne, die vor dem 9.2.2017 entstanden sind, ist der Unternehmer nicht mehr auf den sogenannten Sanierungserlass der Finanzverwaltung angewiesen; diese Verwaltungsanweisung wird nämlich von der Rechtsprechung als rechtswidrig angesehen und daher nicht angewendet.
Der Entnahmewert aus der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird nur noch mit der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft wird. Für Hybridelektrofahrzeuge ist weitere Voraussetzung, dass sie eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern haben oder höchstens von 50g CO2/Kilometer ausstoßen. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.
Die o.g. Grundsätze gelten auch für die Bemessung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer, die ein entsprechendes Dienstfahrzeug nutzen. Die Halbierung des Listenpreises gilt ebenfalls für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode bleibt weiterhin zulässig. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreismethode werden hier in Bezug auf die Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Elektro- und Hybridelektrofahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen bei Anschaffung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 lediglich zur Hälfte berücksichtigt.
Der Vorteil aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, bleibt künftig einkommensteuerfrei. Gleiches gilt für die Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch einen Unternehmer.
Ab 2019 ist ein Jobticket steuerfrei. Dies betrifft Sachbezüge wie Zeitkarten sowie Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitsnehmers zum öffentlichen Personennahverkehr geleistet werden.
Hinweis: Auch die private Nutzung des Jobtickets bleibt steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die Umwandlung von Arbeitslohn in ein Jobticket, sondern das Jobticket muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Darüber hinaus wird der steuerliche Vorteil auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland lebenden, jedoch im EU-Ausland arbeitenden Arbeitnehmers können künftig in Deutschland als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Arbeitslohn in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist und der Abzug dieser Aufwendungen in dem anderen EU-Staat nicht möglich ist.
Hinweis: Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Fällen.
Die sog. Mantelkaufregelung, die bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge bei einer Kapitalgesellschaft führt, wird rückwirkend ab dem 1.1.2008 aufgehoben, und zwar auch für die Zeiträume ab 2016.
Hinweis: Dies ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Regelung als verfassungswidrig angesehen hat, allerdings nur bis zum 31.12.2015. Der Gesetzgeber geht jetzt zugunsten der Unternehmen über die Entscheidung des BVerfG hinaus und hebt die Regelung auch für Zeiträume ab 2016 auf. Damit kann künftig eine Anteilsübertragung bis zu 50 % vorgenommen werden, ohne dass der Verlustvortrag nach der Mantelkaufregelung anteilig untergeht. Anteilsübertragungen von mehr als 50 % führen jedoch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang; allerdings ist hierzu noch ein Verfahren beim BVerfG anhängig, so dass entsprechende Bescheide durch einen Einspruch offengehalten werden sollten.
Die sog. Sanierungsklausel, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % einen Untergang der Verlustvorträge verhindert, ist wieder anwendbar, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2008. Die Sanierungsklausel

Geplante Gesetzesänderungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der insbesondere Neuregelungen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer enthält und grundsätzlich ab 2019 gelten soll. Die Änderungen betreffen hinsichtlich der Körperschaftsteuer den Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung. Bei der Umsatzsteuer sollen die Ausgabe von Gutscheinen sowie die Überprüfung von Umsätzen auf Internetplattformen geregelt werden.

1. Körperschaftsteuer

Der Gesetzgeber will die Regelung, die seit dem 1.1.2008 bei Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft zu einem anteiligen Untergang der Verlustvorträge führt, wenn mehr als 25 % bis 50 % der Anteile übertragen werden, rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 ersatzlos aufheben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die bisherige Regelung für den Zeitraum bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärt hat.

Hinweis: Für Zeiträume ab dem 1.1.2016 bleibt es hingegen bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % beim anteiligen Verlustuntergang. Außerdem kommt es auch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Allerdings bestehen bezüglich beider Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken, zumal hinsichtlich der Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bereits ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist. Entsprechende Bescheide sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.

2. Umsatzsteuer

  • Ab 2019 sollen elektronische Marktplätze wie z. B. eBay Aufzeichnungen führen über die Verkäufer, die auf dem elektronischen Marktplatz Waren verkaufen. Auf Anforderung müssen sie die Aufzeichnungen dem Finanzamt übermitteln, das auf diese Weise den Verkäufer umsatzsteuerlich überprüfen kann.

Außerdem soll der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die Umsatzsteuer aus den Verkäufen haften, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. Der Betreiber haftet u. a. dann nicht, wenn er eine Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Ihre Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.

  • Geregelt werden soll ab 2019 auch die Umsatzsteuer aus dem Verkauf von Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden; dabei übernimmt die Neuregelung im Wesentlichen die bisherige Handhabung. Nach dem Gesetzesentwurf soll zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden:

Ein Mehrzweckgutschein ist ein Wertgutschein, der über einen bestimmten Betrag lautet und nicht auf ein bestimmtes Produkt beschränkt ist (z. B. Gutschein für einen Versandhandel über 100 €). Hier soll die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins entstehen.

Anders ist dies bei einem Einzweckgutschein, der für eine bestimmte Leistung an einem bestimmten Ort ausgestellt wird (z. B. für ein Frühstücksbuffet in einem bestimmten Restaurant). Hier soll die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins entstehen.

  • Entscheidend für die Unterscheidung ist somit, ob die zur Besteuerung erforderlichen Informationen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins vorliegen (dann Einzweckgutschein) oder nicht (dann Mehrzweckgutschein).

Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Es soll Ende des Jahres verabschiedet werden.

Vorsteuerabzug bei Briefkastenanschrift

Der Bundesfinanzhof (BFH) ändert seine Rechtsprechung zugunsten von Unternehmen und lässt nunmehr den Vorsteuerabzug auch aus solchen Rechnungen zu, in denen der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenadresse angegeben hat, nicht aber die Adresse, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. Allerdings muss der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller unter der angegebenen Anschrift im Ausstellungszeitpunkt der Rechnung erreichbar gewesen sein.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt voraus, dass er über eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers verfügt. Nach deutschem Recht muss der leistende Unternehmer in seiner Rechnung u. a. seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift angeben.

Streitfälle: Der BFH hatte zwei Fälle zu entscheiden: In einem Fall ging es um einen Kfz-Händler, der die Vorsteuer aus den Rechnungen eines Online-Händlers abziehen wollte. Der Online-Händler hatte in den Rechnungen eine Anschrift angegeben, unter der er postalisch erreichbar, tatsächlich jedoch nicht wirtschaftlich aktiv geworden war. Seine wirtschaftliche Tätigkeit übte er nämlich von einem anderen Ort aus.

Der andere Fall betraf einen Schrotthändler, der von einer im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH Schrott bezog. Diese GmbH, die von einem Ungarn geleitet wurde und die ungarische Lkw einsetzte, verfügte unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Anschrift in A-Stadt über keine eigenen Geschäftsräume, sondern nutzte das Telefon und das Fax sowie einen Schreibtisch einer Anwaltskanzlei, deren Anschrift und Kommunikationsmittel von weiteren Unternehmen genutzt wurden. Ihre Geschäftsunterlagen bewahrte die GmbH in Ungarn auf. In den Rechnungen war die Kanzlei-Anschrift in A-Stadt angegeben.

Das Finanzamt erkannte sowohl im Fall des Kfz-Händlers als auch im Fall des Schrotthändlers die Vorsteuer nicht an.

Entscheidungen: Der BFH gab in beiden Fällen den Klagen im Grundsatz statt, nachdem er im Fall des Kfz-Händlers den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und dieser die Ordnungsmäßigkeit der Eingangsrechnung bejaht hatte:

  • Danach genügt es, wenn der Rechnungsaussteller und Lieferant eine Anschrift verwendet, unter der er erreichbar ist. Dies kann auch eine bloße Briefkastenanschrift sein, unter der das Unternehmen offiziell angemeldet ist.
  • Der BFH schließt sich dem EuGH an und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine bloße Briefkastenanschrift nicht ausreicht, nicht mehr fest. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter seiner in der Rechnung angegebenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist.
  • In beiden Fällen war der jeweilige Rechnungsaussteller und Lieferant unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar. Damit stand beiden Klägern im Grundsatz der Vorsteuerabzug zu. Der BFH verwies die Sache im Fall des Kfz-Händlers an das Finanzgericht zurück, weil dieses noch die Höhe des Vorsteuerabzugs klären muss.

Hinweise: Die beiden Urteile sind keine Überraschung mehr, nachdem bereits der EuGH Ende letzten Jahres die bisherigen Anforderungen an die Anschrift des Rechnungsausstellers und Lieferanten als zu streng angesehen hat. Dennoch besteht nun endgültig Klarheit, dass Briefkastenanschriften und statuarische Anschriften, d. h. die im Handelsregister eingetragenen Anschriften, für den Vorsteuerabzug des Rechnungs- und Leistungsempfängers genügen.

Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt: Denn die postalische Erreichbarkeit der genannten Anschrift muss im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung gegeben sein. Daher sind Scheinadressen nicht ausreichend. Außerdem muss die in der Rechnung bezeichnete Leistung natürlich auch tatsächlich erbracht worden sein, und es müssen auch die übrigen Rechnungsanforderungen, wie z. B. die Bezeichnung der erbrachten Leistung, erfüllt sein.

Ist dies der Fall, ist es nach der aktuellen Entscheidung zum Schrotthändler für dessen Vorsteuerabzug unschädlich, falls der Rechnungsaussteller und Lieferant in eine Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt gewesen sein sollte.