Kosten für notwendigen Hausrat bei doppelter Haushaltsführung abziehbar

Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung auch dann absetzen, wenn der gesetzliche Höchstbetrag von 1.000 €/Monat für die Unterkunft ausgeschöpft ist. Der Höchstbetrag gilt nämlich lediglich für die Kosten der Unterkunft, nicht aber für die notwendige Einrichtung der Wohnung.

Hintergrund: Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung bewohnt und außerhalb dieses Ortes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält. Der Arbeitnehmer kann seit dem Veranlagungszeitraum 2014 die Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung mit höchstens 1.000 € im Monat absetzen.

Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in A-Stadt, der Kläger arbeitete seit Mai 2014 in B-Stadt, wo er ab dem 01.06.2014 eine Wohnung anmietete. Er machte insgesamt rund 10.300 € für die Wohnung in B-Stadt geltend; hiervon entfielen ca. 4.000 € auf die Anschaffung von Hausrat, d. h. auf geringwertige Wirtschaftsgüter sowie auf Abschreibungen auf den Hausrat. Das Finanzamt erkannte nur den gesetzlichen Höchstbetrag i. H. v. 1000 €/Monat an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen erkannte sämtliche Kosten für die Wohnung an:

  • Zu den Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung gehören neben den Aufwendungen für Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen auch die notwendigen Kosten der Unterkunft, zu denen neben der Miete auch die Kosten für die erforderliche Hauseinrichtung gehören.
  • Zwar hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten für die Nutzung der Unterkunft auf monatlich 1.000 € begrenzt. Unter die Begrenzung fallen jedoch nur die Kosten für den Gebrauch der Wohnung, also die Miete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Bei einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort gehören hierzu die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Die Kosten für die notwendige Wohnungseinrichtung sind von der Höchstbetragsbegrenzung nicht umfasst.
  • Die Kosten für die Wohnungseinrichtung sind Anschaffungskosten für die Einrichtungsgegenstände bzw. Abschreibungen auf die Einrichtung, nicht aber Kosten für die Nutzung der Wohnung. Sie fallen auch nicht monatlich an, sondern in der Regel geballt bei Bezug der Zweitwohnung am Beschäftigungsort.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die den Höchstbetrag von monatlich 1.000 € auch auf die Kosten für die Wohnungseinrichtung anwenden will. Betroffene können sich nun auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung berufen.

Mietet der Arbeitnehmer eine möblierte Wohnung an, ist der Mietpreis aufzuteilen in eine Miete für die eigentliche Wohnung und in eine Miete für die Möbel, sofern nicht bereits der Mietvertrag eine Aufteilung enthält; die auf die Möbel entfallende Miete ist unbeschränkt abziehbar.

Neue Sonderabschreibung für Neubauten

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 dem Gesetz über die neue Sonderabschreibung von 5 % für neue Mietwohnungen überraschend zugestimmt, nachdem die Länderkammer Ende 2018 die Abstimmung über das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung genommen hatte. Das Gesetz kann nun nach dessen Verkündung in Kraft treten.

Mit dem Gesetz wird die Errichtung neuen Wohnraums durch Einführung einer Sonderabschreibung in Höhe von 5 % jährlich für eine Abschreibungsdauer von vier Jahren gefördert. Die Wohnungen müssen der Vermietung dienen, der Bauantrag muss zwischen dem 01.09.2018 bis 31.12.2021 gestellt worden sein, und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen max. 3.000 € pro Quadratmeter betragen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzes:

1. Voraussetzungen der Sonderabschreibung

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden. Der Bauantrag muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden sein.

Hinweis: Wird die Wohnung gekauft, muss sie im selben Jahr fertiggestellt worden sein. Die Sonderabschreibung steht dann dem Käufer zu, nicht aber dem Hersteller.

Die Wohnung muss in Deutschland, der EU oder in anderen Staaten liegen, die sich zur Amtshilfe auf EU-Niveau verpflichtet haben.

Hinweis: Der Gesetzgeber will den Bau günstiger Wohnungen in Deutschland fördern, vor allem in den Ballungsgebieten, fördert aus europarechtlichen Gründen aber auch die Schaffung günstigen Wohnraums z. B. in Portugal oder Griechenland und auch in Staaten außerhalb der EU, mit denen entsprechende Amtshilfeübereinkommen bestehen. 

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den neun Folgejahren vermietet werden. Eine Mietobergrenze ist nicht vorgesehen.

Hinweis: Ein vorübergehender Leerstand ist unschädlich, wenn die Wohnung zur Vermietung bereitgehalten wird. Eine zeitliche Begrenzung des Leerstands ist nicht festgelegt. Wichtig ist der Wille zur Vermietung, der sich in den nach außen hin erkennbaren Aktivitäten des Vermieters dokumentieren muss. Ferienwohnungen sind nicht begünstigt.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, sogenannte Baukostenobergrenze.

Hinweis: Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Auch durch nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren kann die Obergrenze überschritten werden. Die Sonderabschreibung ist dann rückgängig zu machen (siehe dazu unter 3.).

Die Sonderabschreibung wird darüber hinaus nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der sogenannten europäischen De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 € nicht übersteigen.

Hinweis: Der Gesetzesbegründung zufolge ist für die Ermittlung des Höchstbetrages nicht die Höhe der Sonderabschreibung selbst und auch nicht der Steuervorteil, der sich aus der Inanspruchnahme jährlich ergibt, entscheidend. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vorteil, der durch die vorgezogene höhere Abschreibungsmöglichkeit innerhalb des fünfzigjährigen Referenzzeitraums entsteht.

2. Rechtsfolgen

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei Folgejahren können bis zu 5 % als Sonderabschreibung geltend gemacht werden, in vier Jahren also bis zu 20 %.

Hinweis: Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur regulären Abschreibung von jährlich 2 % für Vermieter gewährt, so dass in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Kosten abgeschrieben werden können. Für Unternehmer beträgt die reguläre Abschreibung jährlich 3,33 % (für vier Jahre: 13,32 %), so dass sich in vier Jahren Abschreibungen von bis zu 33,32 % ergeben.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird auf maximal 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt (Förderhöchstgrenze). Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe der Sonderabschreibung zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Toleranzgrenze zwischen der Förderhöchstgrenze und der Baukostenobergrenze (s. o. unter 1.) dient zum einem dem Härteausgleich bei Kostensteigerungen während der Bauphase. Zum anderen sollen regionale Unterschiede in den Baupreisen berücksichtigt werden.

Reform der Grundsteuer

Am 21.06.2019 hat die Bundesregierung die Reform der Grundsteuer beschlossen. Die drei Gesetzespakete wurden bereits am 27.06.2019 vom Bundestag in 1. Lesung behandelt. Die 2./3. Lesung sowie die Zustimmung des Bundesrates stehen noch aus.

Hintergrund: Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im April 2018 für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Nun hat die Bundesregierung drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfe beschlossen:

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Das Wesentliche in Kürze:

Oberstes Ziel der Neuregelungen ist es, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform auszugestalten. Denn die Grundsteuer soll als Einnahmequelle der Kommunen erhalten bleiben.

Die Ermittlung der jeweiligen Grundsteuerhöhe soll in ihrer Grundstruktur erhalten bleiben. Die Grundsteuer soll sich wie bisher in drei Schritten berechnen: Zunächst wird der inländische Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) mit dem Grundsteuerwert bewertet. Die Grundsteuerwerte werden anschließend mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und sodann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert.

Während die Steuermesszahl bundesgesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die absolute Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden selbständig bestimmt. Die Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.

Darüber hinaus sollen die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen. Diese sogenannte Grundsteuer  C soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.

Um die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Grundsteuer- und Bewertungsrecht abzusichern, soll schließlich noch das Grundgesetz geändert werden.

Hinweise: Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 01.01.2022 erfolgen. Bis zum 31.12.2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten (sogenannte Öffnungsklausel).

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – sollen dann ab 01.01.2025 gelten. Bis dahin soll das bisherige Recht weiter gelten. Wird bis Ende des Jahres keine Neuregelung verabschiedet, fällt die Grundsteuer ersatzlos weg. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.