Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne

Mit Urteil vom 22. November 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Anerkennung einer Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes geändert.

Der BFH vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit kein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Stattdessen sind die jeweiligen Mitglieder der Gemeinschaft als jeweilige Unternehmer anzusehen. Sie erbringen anteilig Leistungen gegenüber den Leistungsempfängern und ihnen steht dann anteilig eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu. Das zitierte Urteil betrifft zwar eine Gemeinschaft von natürlichen Personen, die zusammen eine Erfindung entwickelt und ein Patent angemeldet haben, ist aber insbesondere auf Grundstücksgemeinschaften übertragbar.

Es bleibt nun abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die geänderte Rechtsprechung umsetzen möchte. Für Bruchteilsgemeinschaften besteht dann Handlungsbedarf in der Form, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen zukünftig nicht mehr für die Gemeinschaft, sondern für jeden einzelnen Gemeinschafter abgegeben werden müssen. Alternativ könnte die Bruchteilsgemeinschaft darüber nachdenken, in eine GbR überzugehen, damit dann diese GbR und nicht jeder Gesellschafter als Unternehmer anzusehen sind.