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Zusammenfassende Meldungen nach § 18 a UStG Drucken
Donnerstag, 08 Juli 2010
Zusammenfassende Meldungen nach § 18 a UStG


Das Bundesfinanzministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 05. Mai 2010 hinsichtlich der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen, die Unternehmer abzugeben haben, wenn sie Lieferungen und Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, wesentliche Eckpunkte geregelt.

Im Rahmen der Änderungen im Umsatzsteuergesetz zum 01. Januar 2010 wurde zunächst festgelegt, dass Zusammenfassende Meldungen zukünftig monatlich abzugeben sind.


Während bis einschließlich 2009 lediglich die Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen waren, sind ab 2010 auch die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG, die an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, zu erklären.


Hierunter fallen u. a.


-     Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände


-     alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen (Zusammenhang mit einem Grundstück)


      folgende Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG:


1.         die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.         die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.         die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.         die Datenverarbeitung;
5.         die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.         die Gestellung von Personal;
7.         der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
8.         der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;

-     langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels


-     Güterbeförderung, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderung sowie Vor- und Nachläufe zu diesen Leistungen


Die monatliche Abgabefrist gilt grundsätzlich für alle Unternehmer, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als EUR 100.000,00 betragen hat. Andernfalls verbleibt es bei dem vierteljährlichen Abgaberhythmus.


Zu beachten ist jedoch, dass für alle innergemeinschaftlichen Geschäfte, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden, die Zusammenfassende Meldung 25 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abgegeben werden muss. Dies bedeutet, dass die für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gewährte Frist bis zum 10. des übernächsten Monats des Voranmeldezeitraums leider nicht zur Verfügung steht.


Es besteht zwar die Möglichkeit, die ursprünglich angegebenen Bemessungsgrundlagen für die innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen nachträglich innerhalb eines Monats zu berichtigen, allerdings ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Fristen eingehalten werden und die gemeldeten Daten zutreffend sind, da andernfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden kann.


Die maßgebliche Schwelle von EUR 100.000,00 wird ab dem 01. Januar 2012 auf EUR 50.000,00 vermindert.

HLV

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