| Umsatzsteuerliche Begünstigung des Hotelgewerbes wirkt sich auch auf die Reisekostenabrechnung aus |
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| Dienstag, 26 Januar 2010 | |
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Umsatzsteuerliche Begünstigung des Hotelgewerbes wirkt sich auch auf die Reisekostenabrechnungen aus Die mit Beschluss des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes eingeführte umsatzsteuerliche Begünstigung von Hotelübernachtungen durch Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % wirkt sich künftig auch auf die Reisekostenabrechnungen von Arbeitnehmern aus. Zu den steuerfrei erstattungsfähigen Reisekosten gehören auch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten für die Unterbringung, z. B. in einem Hotel. Die bisher häufig in dem Gesamtpreis der Übernachtung enthaltenen Aufwendungen für das Frühstück sind bereits über die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand abgegolten, so dass eine ungekürzte Erstattung der Übernachtungskosten zu einer doppelten steuerfreien Berücksichtigung des Frühstücks führen würde. Ist der Preis für das Frühstück nicht aus der Hotelrechnung erkennbar, sind die Kosten für das Frühstück mit einer Pauschale von EUR 4,80 aus dem Rechnungsbetrag herauszurechnen. Beispiel: Die Hotelrechnung lautet: 1 Übernachtung einschl. Frühstück EUR 100,00 zzgl. 19 % USt EUR 19,00 EUR 119,00 Zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten sind EUR 4,80 abzuziehen, so dass der Arbeitgeber EUR 114,20 steuerfrei für die Übernachtung erstatten kann. Bedingt durch den künftig gesonderten Ausweis des Frühstücks in der Hotelrechnung wegen der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Mahlzeit (19 % USt) und Übernachtung (7 % USt), sind bei Erstattung der steuerfreien Reisekosten die tatsächlich auf das Frühstück entfallenden Aufwendungen zzgl. Umsatzsteuer aus der Hotelrechnung zu kürzen. Dies kann je nach Hotel einen vielfach höheren Betrag als die Pauschale von EUR 4,80 ausmachen. Beispiel: Die Hotelrechnung lautet: 1 Übernachtung EUR 85,00 zzgl. 7 % USt EUR 5,95 1 Frühstück EUR 15,00 zzgl. 19 % USt EUR 2,95 EUR 108,90 Zur Ermittlung der reinen Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Kosten für das Frühstück von EUR 17,95 (incl. USt) herauszurechnen. Diese lohnsteuerliche Konsequenz war bei Änderung des Umsatzsteuergesetzes wohl so nicht gewollt, so dass diesbezüglich eine Regelung durch das Bundesfinanzministerium zu erwarten sein wird. Sofern der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen möglichst hohen Betrag steuerfrei zukommen lassen möchte, kann er den vollen Betrag des Frühstücks erstatten und das Frühstück als geldwerten Vorteil mit dem amtlichen Sachbezugswert von EUR 1,57 besteuern (Achtung: sozialversicherungspflichtig!). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer das Frühstück auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten (z. B. das Hotel) unentgeltlich erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber vor Antritt der jeweiligen Auswärtstätigkeit für den Arbeitnehmer die Unterkunft einschließlich Frühstück bucht und damit unmittelbar eine Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten – das Hotel – besteht. Die Abrechnung des Hotels über Übernachtung und Frühstück erfolgt direkt mit dem Arbeitgeber. Die vorläufige Zahlung durch den Arbeitnehmer vor Ort bei späterer Rückerstattung durch den Arbeitgeber über die Reisekostenabrechnung ist unschädlich. |

